Eine stille Beteiligung wird dann vereinbart, wenn ein Kapitalgeber als Gesellschafter eine Einlage in dessen Vermögen leistet. Diese Einlage stärkt somit unmittelbar die Eigenkapitalbasis, jedoch behält der Unternehmer seine Handlungsfreiheit in Bezug auf unternehmerische Entscheidungen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer typisch stillen Beteiligung und einer atypisch stillen Beteiligung. Bei der typisch stillen Beteiligung partizipiert der Kapitalgeber nicht an stillen Reserven (Unterbewertung von Vermögensgegenständen, z.B. dem Firmenwert oder Überbewertung von Verbindlichkeiten). Bei Beendigung der Gesellschaft partizipiert der stille Gesellschafter bei einer atypisch stillen Beteiligung vor allem an dem außerbilanziellem Wertzuwachs, der während der Dauer der Beteiligung erreicht werden konnte. Steuerlich wird zwischen den beiden Beteiligungstypen danach unterschieden, ob eine Mitunternehmerschaft durch den Beteiligungsgeber vorliegt. Betriebswirtschaftlich sind die Definitionen nicht immer eindeutig.